Leistung

Externer Datenschutzbeauftragter nach DSGVO

Sie bestellen uns per Dienstvertrag zur oder zum externen Datenschutzbeauftragten. Wir übernehmen die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben vollständig, fachkundig, weisungsfrei und ohne Interessenkonflikt.

Die oder der Datenschutzbeauftragte unterrichtet und berät die verantwortliche Stelle, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, berät zur Datenschutz-Folgenabschätzung und ist Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde und für betroffene Personen (Art. 39 DSGVO). Als externe Dienstleister bringen wir Fachkunde, Erfahrung und Werkzeuge sofort mit, und Sie müssen niemanden intern dafür freistellen, ausbilden und dauerhaft vorhalten.

  • Benennung nach Art. 37 DSGVO bzw. § 38 BDSG per Dienstvertrag
  • Meldung der Kontaktdaten an die zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 37 Abs. 7)
  • Unterrichtung und Beratung der verantwortlichen Stelle und der Beschäftigten
  • Überwachung der Einhaltung von DSGVO, BDSG und internen Vorgaben
  • Anlaufstelle für betroffene Personen und für die Aufsichtsbehörde
  • Jährlicher Tätigkeitsbericht und laufende Dokumentation im DSMS

Warum extern statt intern?

Eine interne Benennung bindet Personal, verlangt nachgewiesene Fachkunde und wirft regelmäßig Fragen zur Unabhängigkeit auf: Wer die Verarbeitungszwecke selbst mitbestimmt, also Geschäftsleitung, IT-Leitung oder Personalleitung, kommt wegen Interessenkonflikts nicht in Betracht. Hinzu kommt ein besonderer Schutz vor Abberufung und Kündigung, der nach § 6 Abs. 4 BDSG noch ein Jahr nach dem Ende der Bestellung fortwirkt. Eine externe Benennung vermeidet diese Bindungen, bringt Erfahrung aus vielen Mandaten mit und lässt sich vertraglich sauber beenden.

Was der Aufsichtsbehörde gegenüber gilt

Die Kontaktdaten der benannten Person sind zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen; in Nordrhein-Westfalen ist das die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Diese Meldung übernehmen wir. Im weiteren Verlauf sind wir Ansprechpartner der Behörde, etwa bei Anfragen, Prüfungen oder nach einer Meldung von Datenschutzverletzungen. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde ist gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO unentgeltlich.

Nächster Schritt

Lassen Sie uns unverbindlich sprechen

Ein kurzes Erstgespräch klärt Ihre Bestellpflicht, den Ist-Stand und die sinnvollsten nächsten Schritte.