Warum extern statt intern?
Eine interne Benennung bindet Personal, verlangt nachgewiesene Fachkunde und wirft regelmäßig Fragen zur Unabhängigkeit auf: Wer die Verarbeitungszwecke selbst mitbestimmt, also Geschäftsleitung, IT-Leitung oder Personalleitung, kommt wegen Interessenkonflikts nicht in Betracht. Hinzu kommt ein besonderer Schutz vor Abberufung und Kündigung, der nach § 6 Abs. 4 BDSG noch ein Jahr nach dem Ende der Bestellung fortwirkt. Eine externe Benennung vermeidet diese Bindungen, bringt Erfahrung aus vielen Mandaten mit und lässt sich vertraglich sauber beenden.