DSGVO · BDSG · KDG

Ihr externer Datenschutz­beauftragter nach DSGVO und KDG

DEKRA-zertifizierte Fachkräfte übernehmen die Bestellung, die Meldung an die Aufsicht und die laufende Betreuung, inklusive Schulung und webbasiertem Datenschutz-Management-System. Grundpaket 89 €/Monat zzgl. MwSt., ohne Benennungspflicht schon ab 79 €.

DEKRA-zertifiziert Auch nach KDG seit 1997
Dashboard des Datenschutz-Management-Systems mit Kennzahlen zu Verarbeitungstätigkeiten, offenen Maßnahmen und Fristen
Ihr DSMS · im Grundpaket enthalten
DSGVO § 38 BDSG KDG & DSG-EKD DEKRA-zertifizierte Fachkräfte seit 1997
Warum jetzt handeln?

Datenschutz ist kein Papierthema mehr

Aufsichtsbehörden prüfen, Betroffene fragen nach, Geschäftspartner verlangen Nachweise. Wer Datenschutz erst im Ernstfall organisiert, hat zu spät angefangen.

Bußgelder bis 20 Mio. €

Verstöße gegen die DSGVO können nach Art. 83 mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

72 Stunden bei der Datenpanne

Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist der Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO unverzüglich, möglichst binnen 72 Stunden zu melden. Ohne vorbereiteten Prozess ist diese Frist kaum zu halten.

Betroffenenrechte mit Frist

Auskunft, Löschung, Datenübertragbarkeit: Anfragen nach Art. 15 bis 22 DSGVO sind grundsätzlich innerhalb eines Monats zu beantworten, vollständig und nachweisbar.

Art. 30 DSGVOVerzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Art. 32 DSGVOTechnische und organisatorische Maßnahmen
Art. 28 DSGVOAuftragsverarbeitung vertraglich regeln
Art. 35 DSGVODatenschutz-Folgenabschätzung
Art. 37 Abs. 7Meldung des DSB an die Aufsichtsbehörde
§ 38 BDSG · § 36 KDGBenennungspflicht ab 20 Personen
Kostenloser Schnellcheck

Müssen Sie eine Datenschutz­beauftragte benennen?

Drei kurze Fragen und eine erste Einschätzung in unter einer Minute. Ohne Anmeldung, ohne Datenspeicherung.

1. Wie viele Personen sind bei Ihnen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt?

Gezählt wird nach Köpfen, nicht nach Vollzeitstellen. Auch Teilzeitkräfte und Aushilfen zählen mit, sofern sie regelmäßig mit personenbezogenen Daten arbeiten.

2. Trifft einer dieser Fälle auf Sie zu?

Sie sind eine Behörde oder öffentliche Stelle. Oder Ihre Kerntätigkeit besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie Gesundheitsdaten, beziehungsweise in umfangreicher regelmäßiger und systematischer Überwachung von Personen.

3. Sind Sie eine kirchliche Einrichtung oder in kirchlicher Trägerschaft?

Für kirchliche Stellen gilt eigenes Datenschutzrecht statt DSGVO und BDSG: bei der katholischen Kirche das KDG, bei der evangelischen das DSG-EKD. Die Schwelle von 20 Personen ist dieselbe. Abweichend sind das anwendbare Recht und die zuständige Aufsicht.

Diese Einschätzung ist unverbindlich und ersetzt keine rechtliche Prüfung. Eine belastbare Beurteilung erhalten Sie im Erstgespräch.

Wer für Sie tätig wird

DEKRA-zertifizierte Fachkräfte für Datenschutz

Wir haben unsere Datenschutzmandate nach Branchen aufgeteilt. Jede Fachkraft hat eigene Schwerpunkte. Gemeinsam decken wir ein breites Spektrum ab und vertreten uns gegenseitig.

Porträt von Silke Chabrié
Silke Chabrié DEKRA-zertifizierte Fachkraft für Datenschutz

Gesundheit & Pflege, Schulen in freier Trägerschaft, kirchliche Einrichtungen (KDG), öffentliche Stellen

  • Datenschutzbeauftragte der wupp.iT
DEKRA-Siegel „Fachkraft für Datenschutz“, persönliche Zertifizierung von Silke Chabrié DEKRA · Fachkraft für Datenschutz
persönliche Zertifizierung
Porträt von Frank Chabrié
Frank Chabrié DEKRA-zertifizierte Fachkraft für Datenschutz

Steuerberatung, Ingenieurwesen, Handwerk, IT-nahe Verarbeitungen und technische Datenschutzprüfungen

  • Inhaber der wupp.iT, seit 1997 im IT-Geschäft
DEKRA-Siegel „Fachkraft für Datenschutz“, persönliche Zertifizierung von Frank Chabrié DEKRA · Fachkraft für Datenschutz
persönliche Zertifizierung

Beide Fachkräfte können kurzfristig zur oder zum externen Datenschutzbeauftragten bestellt werden, auf Wunsch auch für mehrere verbundene Gesellschaften.

Branchenschwerpunkte

Wir kennen Ihre Verarbeitungen

Datenschutz sieht in einer Arztpraxis anders aus als in einem Ingenieurbüro. Deshalb hat bei uns jede Datenschutzfachkraft ihre eigenen Branchenschwerpunkte und betreut die Mandate, zu denen ihre Erfahrung passt. Gemeinsam decken wir diese Bereiche ab, jeweils mit Musterdokumenten, die dort bereits im Einsatz sind.

SteuerberatungMandantendaten, DATEV-Umgebungen, Berufsgeheimnis
IngenieurwesenProjektdaten, Planunterlagen, Auftragsverarbeitung
HandwerkKundendaten, mobile Geräte, Fotodokumentation
Öffentliche EinrichtungenBehörden und öffentliche Stellen mit Benennungspflicht
Pflege & GesundheitGesundheitsdaten nach Art. 9, Praxen und Therapieberufe
Schulen in freier TrägerschaftSchülerdaten, Lernplattformen, Elternkommunikation
Kirchliche EinrichtungenEigenes Datenschutzrecht nach KDG bzw. DSG-EKD
IT-nahe UnternehmenCloud, Hosting, Softwareentwicklung, AV-Ketten
Im Grundpaket enthalten

Ihr webbasiertes Datenschutz-Management-System

Kein Excel-Chaos, keine verstreuten Word-Dokumente: Jedes Mandat erhält Zugang zu unserem webbasierten DSMS. Verarbeitungsverzeichnis, Maßnahmen, Verträge, Vorfälle und Fristen liegen an einem Ort und sind jederzeit auskunftsbereit gegenüber der Aufsichtsbehörde. Als IT-Unternehmen entwickeln wir die Software selbst und passen sie laufend an neue Vorgaben an.

  • Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30
  • TOM-Katalog nach Art. 32
  • Risikobewertung & Maßnahmen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Auftragsverarbeiter & AV-Verträge
  • Vorfälle mit 72-Stunden-Fristenlauf
  • Betroffenenanfragen mit Fristmonitor
  • KI-Register & Jahresbericht

Dazu eine Bibliothek mit Mustern, Musterverträgen, Checklisten und Praxistipps sowie ein gemeinsamer Arbeitsbereich, in dem Sie und wir am selben Stand arbeiten. Auf Wunsch koppeln wir das DSMS mit dem ISMS aus unserem Informationssicherheits-Portal, damit Maßnahmen nur einmal gepflegt werden müssen.

Datenschutz-Jahresbericht im DSMS mit Kennzahlen zu Verarbeitungsverzeichnis, TOM, Risiken, Betroffenenanfragen und Auftragsverarbeitung
Jahresbericht auf Knopfdruck

Alle Abbildungen zeigen unser DSMS mit Demonstrationsdaten. Es werden keine Mandantendaten dargestellt.

Transparente Preise

Feste Pauschale, auch ohne Benennungspflicht

Der tatsächliche Aufwand hängt stark vom bisherigen Organisationsgrad ab. Wir haben deshalb ein Grundpaket geschnürt, das die unbedingt nötigen Bestandteile zum Festpreis abdeckt. Wer nicht benennen muss, es aber trotzdem will, zahlt weniger. Alles darüber hinaus rechnen wir transparent im Stundennachweis ab.

Vergünstigt · freiwillige Benennung
Datenschutz ohne Bestellpflicht
Für Organisationen unter 20 Personen ohne Sondertatbestand
79 €/ Monat zzgl. MwSt.
94,01 € inkl. MwSt.
  • Voller Leistungsumfang des Grundpakets
  • Freiwillige Benennung, von den Aufsichtsbehörden begrüßt
  • Erfüllt Ihre übrigen Pflichten aus Art. 30, 32, 28 und 33
  • Starkes Vertrauenssignal gegenüber Kunden und Partnern
  • Wechsel ins Grundpaket, sobald die Pflicht eintritt
Freiwillig benennen

Was darüber hinausgeht

In den meisten Organisationen fallen im ersten Jahr zusätzliche Arbeiten an, etwa der Aufbau des Verarbeitungsverzeichnisses oder eine Datenschutz-Folgenabschätzung. Diese Leistungen rechnen wir im Stundennachweis ab, damit Sie nur zahlen, was tatsächlich anfällt.

  • Erstaufbau von Verarbeitungsverzeichnis und TOM
  • Datenschutz-Folgenabschätzungen
  • Begleitung bei Datenpannen und Behördenanfragen
  • Prüfung einzelner Verfahren und Verträge vor Ort
Vertragsform
Dienstvertrag
Kommunikation mit Behörden und Betroffenen
enthalten
Mehraufwand
nach Stundennachweis
Mehrere verbundene Unternehmen
günstigere Konditionen

Betreuen wir mehrere verbundene Unternehmen, etwa eine Holding mit Tochtergesellschaften oder mehrere Gesellschaften einer Gruppe, erhalten Sie günstigere Konditionen auf Anfrage. Nennen Sie uns dazu einfach die Zahl der Gesellschaften.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmen, Behörden und sonstige Einrichtungen, also an Kundinnen und Kunden, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Die genannten Preise gelten je Unternehmen beziehungsweise je verantwortlicher Stelle. Für mehrere verbundene Unternehmen erstellen wir ein individuelles Angebot zu günstigeren Konditionen.

20Personen = Benennungspflicht, nach § 38 BDSG wie nach KDG
72 Std.Meldefrist bei einer Datenpanne
1 MonatFrist für Betroffenenauskünfte
seit 1997IT- & Datenschutz-Erfahrung
So arbeiten wir

In vier Schritten zum bestellten Datenschutzbeauftragten

Die Bestellung ist meist binnen weniger Tage vollzogen, der Aufbau läuft danach strukturiert weiter.

1

Erstgespräch

Wir klären Ihre Benennungspflicht, den Ist-Stand und den passenden Umfang, kostenfrei und unverbindlich.

2

Bestellung & Meldung

Sie bestellen uns per Dienstvertrag. Wir melden die Benennung nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO der zuständigen Aufsichtsbehörde und informieren Ihre Beschäftigten.

3

Bestandsaufnahme im DSMS

Wir erfassen Ihre Verarbeitungstätigkeiten, Auftragsverarbeiter und Maßnahmen im DSMS und priorisieren die offenen Punkte nach Risiko.

4

Laufende Betreuung

Schulung, Beratung, Kontrolle: Wir begleiten neue Verfahren, beantworten Betroffenenanfragen, führen bei Bedarf DSFA durch und berichten Ihnen jährlich.

Mitgliedssiegel der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V. GDD-Mitglied Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e. V.
Seit 1997 am Markt Über 25 Jahre Erfahrung in IT, Datenschutz und Informationssicherheit

Die DEKRA-Zertifizierung ist personengebunden. Die Siegel finden Sie bei den Fachkräften.

Über uns

wupp.iT, etabliert seit 1997

Hinter diesem Datenschutzangebot steht kein anonymer Großanbieter, sondern die wupp.iT, ein seit 1997 in Wuppertal ansässiges IT-Unternehmen. Aus jahrzehntelanger Erfahrung mit IT-Infrastruktur, eigener Softwareentwicklung und Informationssicherheit ist unsere Datenschutzpraxis gewachsen.

  • DEKRA-zertifizierte Fachkräfte für Datenschutz, Mitglied der GDD
  • Erfahrung mit DSGVO und kirchlichem Datenschutzrecht (KDG, DSG-EKD)
  • Eigene Softwareentwicklung, das DSMS stammt von uns
  • Kombinierbar mit Informationssicherheit (ISB) und Hinweisgebermeldestelle
Häufige Fragen

Antworten rund um DSGVO, BDSG & KDG

Wer muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Nach § 38 BDSG müssen nicht-öffentliche Stellen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten benennen, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von dieser Zahl besteht die Pflicht nach Art. 37 DSGVO für Behörden und öffentliche Stellen sowie dann, wenn die Kerntätigkeit in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie Gesundheitsdaten oder in einer umfangreichen regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht. Das trifft beispielsweise auf viele Gemeinschaftspraxen, Logopädinnen und Physiotherapeuten zu.

Ist die Benennung der Aufsichtsbehörde zu melden?

Ja. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO sind die Kontaktdaten der benannten Person zu veröffentlichen und der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen, in Nordrhein-Westfalen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Diese Meldung übernehmen wir für Sie im Rahmen der Bestellung.

Kann auch eine eigene Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Aufgabe übernehmen?

Grundsätzlich ja. Die Bestellung eines internen Datenschutzbeauftragten ist aber nicht ohne Risiko. Die Person muss die erforderliche Fachkunde nachweisen, sie ist in dieser Funktion weisungsfrei und darf keinen Interessenkonflikten unterliegen. Wer die Verarbeitungszwecke selbst mitbestimmt, etwa Geschäftsleitung, IT-Leitung oder Personalleitung, scheidet damit praktisch aus. Hinzu kommt ein besonderer Schutz vor Abberufung und Kündigung, der nach § 6 Abs. 4 BDSG noch ein Jahr nach dem Ende der Bestellung fortwirkt.

Was kostet ein externer Datenschutzbeauftragter?

Unser Grundpaket kostet 89 Euro monatlich zzgl. MwSt. (105,91 Euro inkl. MwSt.). Es enthält die Bestellung, die Meldung an die zuständige Aufsicht, eine Datenschutz-Schulung und den Zugang zu unserem webbasierten Datenschutz-Management-System mit Mustern, Musterverträgen und Checklisten. Besteht bei Ihnen keine Benennungspflicht, Sie möchten uns aber dennoch benennen, gilt unser vergünstigter Satz von 79 Euro monatlich zzgl. MwSt. (94,01 Euro inkl. MwSt.) bei identischem Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Arbeiten rechnen wir im Stundennachweis ab. Davon gibt es im ersten Jahr in vielen Organisationen einige. Wir werden jeweils im Rahmen eines Dienstvertrages tätig. Betreuen wir mehrere verbundene Unternehmen, etwa eine Holding mit Tochtergesellschaften, erhalten Sie günstigere Konditionen auf Anfrage.

Wir müssen gar nicht benennen. Lohnt sich das trotzdem?

In den meisten Fällen ja, und dafür haben wir ein eigenes, günstigeres Angebot: 79 Euro monatlich zzgl. MwSt. (94,01 Euro inkl. MwSt.) statt 89 Euro. Der Grund: Auch ohne Benennungspflicht müssen Sie sämtliche Vorgaben erfüllen: Verarbeitungsverzeichnis führen, technische und organisatorische Maßnahmen dokumentieren, Auftragsverarbeitungsverträge schließen, Datenpannen binnen 72 Stunden melden und Betroffenenanfragen fristgerecht beantworten. Diese Arbeit fällt ohnehin an, nur eben ohne fachkundige Begleitung. Wird jemand freiwillig benannt, gelten für diese Person dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Pflichtbenennung. Die Aufsichtsbehörden begrüßen das ausdrücklich, zumal die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten nach Art. 57 Abs. 3 DSGVO unentgeltlich ist. Nach außen ist eine benannte Datenschutzbeauftragte zudem ein starkes Vertrauenssignal gegenüber Kunden, Auftraggebern und Ausschreibungsstellen.

Was gilt für kirchliche Einrichtungen?

Für kirchliche Stellen gilt nicht die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG, sondern eigenes kirchliches Datenschutzrecht: bei der katholischen Kirche das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), bei der evangelischen Kirche das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD). Nach dem novellierten KDG gilt für die Benennungspflicht dieselbe Schwelle wie im staatlichen Recht: Sie greift, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der wesentliche Unterschied liegt also nicht in der Schwelle, sondern im anwendbaren Recht und in der Zuständigkeit. Kirchliche Stellen unterstehen einer eigenen kirchlichen Datenschutzaufsicht, nicht der staatlichen Behörde. Wir betreuen kirchliche Träger, Einrichtungen aus Pflege und Gesundheit sowie Schulen in freier Trägerschaft nach diesen Vorgaben.

Wie läuft die Zusammenarbeit im Alltag ab?

Wir arbeiten mit Ihnen in einer gemeinsamen Plattform, unserem Datenschutz-Management-System. Dort liegen Verarbeitungsverzeichnis, Maßnahmen, Verträge, Vorfälle und Fristen. Sie und wir sehen jederzeit denselben Stand. Dazu kommen Muster, Musterverträge, Checklisten und Praxistipps. Neue Verfahren stimmen wir vorab ab, bei Datenpannen und Behördenanfragen begleiten wir Sie unmittelbar, und einmal jährlich erhalten Sie einen Tätigkeitsbericht.

Übernehmen Sie auch die Meldung von Datenschutzverletzungen?

Ja. Wir bewerten den Vorfall gemeinsam mit Ihnen, dokumentieren ihn im DSMS und begleiten die Meldung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO. Die Frist beträgt möglichst 72 Stunden ab Kenntnis. Wenn zusätzlich eine Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO erforderlich ist, bereiten wir auch diese vor. Die Meldung selbst gibt die verantwortliche Stelle ab; wir liefern Bewertung, Unterlagen und Formulierung.

Führen Sie auch Datenschutz-Folgenabschätzungen durch?

Ja. Wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt, ist nach Art. 35 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Wir prüfen zunächst über eine Schwellwertanalyse, ob eine DSFA nötig ist, und führen sie anschließend strukturiert im DSMS durch, inklusive Risikobewertung, Maßnahmen und Dokumentation.

Können Datenschutz und Informationssicherheit kombiniert werden?

Ja, und in der Praxis lohnt sich das fast immer. Viele Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO sind zugleich Maßnahmen eines Informationssicherheits-Managementsystems. Wir betreuen beide Disziplinen mit demselben Team und koppeln DSMS und ISMS, sodass Maßnahmen nur einmal gepflegt werden. Details dazu finden Sie auf unserem Portal isb.nrw.

Kontakt

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wupp.iTTriebelsheide 45, 42111 Wuppertal
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