Datenschutzbeauftragter nach KDG für kirchliche Einrichtungen
Kirchliche Stellen unterliegen nicht der DSGVO in Verbindung mit dem BDSG, sondern eigenem kirchlichen Datenschutzrecht. Wir übernehmen die Aufgabe der betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nach diesen Vorgaben.
Die katholische Kirche hat mit dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ein eigenes Datenschutzrecht geschaffen, die evangelische Kirche mit dem Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD). Beide Regelwerke orientieren sich inhaltlich stark an der DSGVO, weichen aber in Begriffen, Zuständigkeiten und einzelnen Pflichten ab. Zudem sehen sie eine eigene kirchliche Datenschutzaufsicht statt der staatlichen Behörde vor. Wer hier mit reinen DSGVO-Vorlagen arbeitet, produziert Dokumente, die formal nicht passen.
Benennung als betriebliche Datenschutzbeauftragte nach § 36 KDG
Benennungspflicht nach novelliertem KDG ab in der Regel 20 Personen
Ebenso möglich für Einrichtungen im Anwendungsbereich des DSG-EKD
Korrekte Zuordnung zur zuständigen kirchlichen Datenschutzaufsicht
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach kirchlichem Recht
Erfahrung mit Caritas, Pflege, Kitas und Schulen in freier Trägerschaft
KDG, DSG-EKD oder DSGVO: was gilt für Sie?
Maßgeblich ist die Trägerschaft. Einrichtungen in katholischer Trägerschaft, etwa Pfarreien, Caritasverbände, katholische Kitas, Schulen und Krankenhäuser, unterliegen dem KDG. Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie unterliegen dem DSG-EKD. Für alle übrigen Stellen gilt die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. In gemischten Strukturen, etwa bei ausgegliederten Servicegesellschaften, ist die Zuordnung nicht immer offensichtlich. Wir klären sie zu Beginn des Mandats verbindlich mit Ihnen.
Ab wann ist zu benennen?
Nach dem novellierten KDG gilt für die Benennungspflicht dieselbe Schwelle wie im staatlichen Recht: Sie greift, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der praktisch entscheidende Unterschied zur DSGVO liegt also nicht in der Schwelle, sondern im anwendbaren Recht, in den Formulierungen der Dokumentation und in der Zuständigkeit der kirchlichen statt der staatlichen Aufsicht. Liegen Sie unterhalb der Schwelle, können wir uns auch freiwillig benennen lassen. Dafür gilt unser vergünstigter Satz von 79 € monatlich zzgl. MwSt.
Besondere Sorgfalt bei sensiblen Daten
Kirchliche Einrichtungen verarbeiten häufig besonders schutzwürdige Daten: Gesundheits- und Pflegedaten, Angaben zu Schülerinnen und Schülern, Seelsorgekontakte, Angaben zur Religionszugehörigkeit. Das erhöht die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen, an Zugriffskonzepte und an die Schulung der Beschäftigten. Wir bringen Muster mit, die in vergleichbaren Einrichtungen bereits im Einsatz sind, und arbeiten mit Ihnen im selben Datenschutz-Management-System.