Region · Nordrhein-Westfalen

Externer Datenschutz­beauftragter in Remscheid

Für Remscheider Betriebe klären wir zuerst die entscheidende Frage: Müssen Sie überhaupt benennen? Und wenn nicht, was gilt trotzdem?

Remscheid ist Werkzeugstadt: Maschinenbau, Antriebstechnik, Präzisionsfertigung, dazu ein dichtes Netz kleinerer Zulieferer. Viele dieser Betriebe liegen mit 15 bis 30 Beschäftigten genau im Grenzbereich der Benennungspflicht nach § 38 BDSG.

Genau hier lohnt die genaue Prüfung. Gezählt wird nach Köpfen, nicht nach Vollzeitstellen, und mitzählen alle, die ständig mit automatisierter Verarbeitung befasst sind, also auch Teilzeitkräfte, Aushilfen und Auszubildende in der Verwaltung. Wächst ein Betrieb, kann die Pflicht unbemerkt eintreten.

Fällt die Prüfung negativ aus, ändert das an der Arbeit wenig: Verarbeitungsverzeichnis, technische und organisatorische Maßnahmen, Auftragsverarbeitungsverträge und der Meldeprozess für Datenpannen mit ihrer Frist von 72 Stunden gelten unabhängig von jeder Benennungspflicht. Für diesen Fall haben wir einen vergünstigten Satz für die freiwillige Benennung.

Wir arbeiten pragmatisch: erst die Verfahren erfassen, die wirklich existieren, dann nach Risiko priorisieren. Kein Aktenordner, der niemandem hilft, sondern ein System, das im Prüfungsfall vorzeigbar ist.

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